DSL bei Haustürgeschäften abschließen?

Von Haustürgeschäften jeder Art ist grundsätzlich abzuraten. Sie sind jedoch durch ein 14-tägiges Widerspruchsrecht geschützt. Das gilt ebenso für Vertragsabschlüsse am Telefon, an Promotionständen oder bei einer Kaffeefahrt. Seien Sie, gerade bei diesen Geschäften, so schlau und unterschreiben Sie generell nichts. Geben Sie grundsätzlich Ihre Kontonummer nicht bekannt. Es ist gängiges Handling bei am Telefon oder an der Haustür abgeschlossenen Verträgen, die Sie durch Ihre Unterschrift bestätigt haben, die Vertragsunterlagen erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist zuzusenden.

Sollten Sie unterschrieben haben, obwohl Ihnen vielleicht gar nicht bewusst war, was Sie unterschreiben, sind Sie dann vertragsrechtlich gebunden. Einzig der Weg zum Anwalt oder der Versuch zu einer einvernehmlichen Lösung mit dem Provider auf Kulanzweg zu kommen, können eventuell helfen.

Grundsätzlich müssen Sie vor Abschluss eines Vertrages über Ihre Rechte und Pflichten ausführlich informiert werden, also auch über die Möglichkeit innerhalb von vierzehn Tagen von dem durch Ihre Unterschrift bestätigten Vertrag zurückzutreten. Im Einzelfall jedoch nachzuweisen, dass diese Belehrung nicht stattgefunden hat, dürfte aber sehr schwer sein. Hier stünde Ihre Aussage gegen die des Vertreters.

Sie können versuchen, den Tatbestand einer arglistigen Täuschung anzuführen, doch hier beginnt eigentlich bereits die Arbeit einer Rechtsschutzversicherung.

Wenn Sie Ihre Kündigung einreichen möchten, sollten Sie das niemals telefonisch tun, der Postweg ist der Richtige. Manche Anbieter bieten die Möglichkeit über ein Online-Tool zu kündigen, hier ist dann meistens noch eine telefonische Bestätigung nötig. Möchten Sie per Fax kündigen, sollten Sie unbedingt die Sendebestätigungsfunktion eingeschaltet haben. Doch nicht alle Anbieter akzeptieren eine Kündigung per Fax.